TEILNAHMEBEDINGUNGEN FÜR AUSSTELLER:INNEN
BEAUTY JUNGLE MÄDCHENFLOHMARKT
Stand: 20.07.2026
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GELTUNGSBEREICH UND VERTRAGSPARTNER
1.1 Diese Teilnahmebedingungen gelten für sämtliche Buchungen von Standplätzen und für die Teilnahme als private oder gewerbliche Aussteller:in an Veranstaltungen des Beauty Jungle Mädchenflohmarkts.
1.2 Veranstalter und Vertragspartner ist die in der jeweiligen Bestellbestätigung und im Impressum von www.beauty-jungle.de bezeichnete natürliche oder juristische Person, nachfolgend „Veranstalter“ genannt.
1.3 Diese Teilnahmebedingungen ergänzen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters. Für Standplatzbuchungen und die Teilnahme als Aussteller:in gehen diese Teilnahmebedingungen im Falle eines Widerspruchs den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
1.4 Maßgeblich ist die Fassung dieser Teilnahmebedingungen, die zum Zeitpunkt der jeweiligen Buchung wirksam in den Vertrag einbezogen wurde.
1.5 Abweichende Bedingungen des/der Aussteller:in gelten nur, wenn der Veranstalter ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Teilnahmebedingungen.
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BUCHUNG UND VERTRAGSSCHLUSS
2.1 Die Buchung eines Standplatzes erfolgt über die vom Veranstalter vorgesehenen Buchungswege, insbesondere über den Online-Shop.
2.2 Vor Abgabe der Bestellung kann der/die Aussteller:in die eingegebenen Daten, die gebuchte Veranstaltung, den Veranstaltungstermin, die Standplatzgröße, gebuchte Zusatzleistungen und den Gesamtpreis überprüfen und berichtigen.
2.3 Durch Betätigung der Schaltfläche „Jetzt kaufen“ oder einer anderen entsprechend eindeutigen, auf die Zahlungspflicht hinweisenden Schaltfläche gibt der/die Aussteller:in ein verbindliches und zahlungspflichtiges Angebot zum Abschluss eines Vertrages über die im Warenkorb enthaltenen Leistungen ab.
2.4 Der Vertrag kommt mit Zugang einer ausdrücklichen Buchungs- oder Bestellbestätigung des Veranstalters per E-Mail zustande.
Eine als „Bestellung bestätigt“ oder „Buchung bestätigt“ bezeichnete E-Mail gilt als Annahme des Vertragsangebots, wenn aus ihrem Inhalt hervorgeht, dass die Buchung angenommen und verbindlich bestätigt wurde.
Eine bloße technische Eingangsbestätigung, in der lediglich der Eingang und die weitere Bearbeitung der Bestellung mitgeteilt werden, stellt noch keine Annahme dar.
2.5 Mit Zugang der Buchungsbestätigung ist die Buchung für beide Vertragsparteien verbindlich. Der Vertragsschluss steht nicht unter der Bedingung des späteren Zahlungseingangs.
2.6 Die Nichtzahlung oder verspätete Zahlung stellt keine Stornierung dar und führt nicht automatisch zur Aufhebung des Vertrages.
2.7 Buchungen dürfen nur durch volljährige und unbeschränkt geschäftsfähige Personen vorgenommen werden. Minderjährige dürfen einen Stand nur mit Zustimmung und unter Verantwortung ihrer gesetzlichen Vertreter:innen betreiben.
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VERTRAGSGEGENSTAND
3.1 Vertragsgegenstand ist die verbindliche Teilnahmeberechtigung des/der Aussteller:in an der konkret gebuchten, kalendermäßig bestimmten Beauty-Jungle-Veranstaltung einschließlich der Bereitstellung einer Standfläche innerhalb der offiziellen Veranstaltungsfläche für die Dauer der Veranstaltung.
Gebucht wird die Teilnahme an einer bestimmten Veranstaltung und nicht lediglich die isolierte Überlassung einer beliebigen Fläche.
3.2 Zur offiziellen Veranstaltungsfläche gehören alle vom Veranstalter für die jeweilige Veranstaltung freigegebenen und in das Veranstaltungskonzept einbezogenen Bereiche. Hierzu können insbesondere gehören:
– Hauptflächen und Seitengänge,
– Rand-, Eck- und Seitenbereiche,
– Nischen und Stichgänge,
– Foyers und Eingangsbereiche,
– Galerien und Emporen,
– Ober- und Untergeschosse,
– ausgewiesene Nebenräume,
– zugelassene Außenflächen sowie
– sonstige für Besucher:innen geöffnete Veranstaltungsbereiche.
3.3 Nicht geschuldet werden insbesondere:
– eine bestimmte Platznummer,
– eine bestimmte Lage innerhalb einer gebuchten Kategorie,
– eine Platzierung im Hauptgang oder Eingangsbereich,
– eine gleichmäßige Verteilung der Besucherströme,
– eine bestimmte Besucherzahl,
– eine bestimmte Sichtbarkeit oder Laufkundschaft,
– ein bestimmter Umsatz oder Gewinn,
– eine bestimmte Reichweite oder Werbewirkung,
– die Anwesenheit bestimmter Marken, Aussteller:innen oder Angebote,
– eine bestimmte Parkplatzsituation oder Verkehrsanbindung.
3.4 Angaben zu früheren Besucherzahlen, Umsätzen, Reichweiten, Buchungsständen oder anderen Veranstaltungen dienen ausschließlich der allgemeinen Information. Sie stellen keine Garantie, Beschaffenheitsvereinbarung oder verbindliche Zusicherung für die gebuchte Veranstaltung dar.
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PREISE UND ZAHLUNG
4.1 Es gelten die im Buchungsprozess zum Zeitpunkt der Bestellung angezeigten Preise.
4.2 Der vollständige Gesamtbetrag ist innerhalb von zwei Kalendertagen nach Zugang der Buchungsbestätigung zu zahlen, sofern im Buchungsprozess keine andere Zahlungsfrist angegeben wird.
Bei kurzfristigen Buchungen, Nachrückerbuchungen oder Buchungen innerhalb von sieben Kalendertagen vor der Veranstaltung ist der Gesamtbetrag unverzüglich fällig.
4.3 Bei einer Überweisung ist der in der Buchungsbestätigung angegebene Verwendungszweck vollständig und richtig anzugeben. Der/die Aussteller:in ist dafür verantwortlich, dass die Zahlung rechtzeitig und eindeutig zugeordnet werden kann.
4.4 Erfolgt die Zahlung nicht fristgerecht, kann der Veranstalter den/die Aussteller:in unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Zahlung auffordern.
Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Veranstalter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, den Standplatz anderweitig zu vergeben und gesetzliche Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
4.5 Der Veranstalter ist berechtigt, die Zulassung zur Veranstaltung von der vollständigen Zahlung sämtlicher fälliger Beträge abhängig zu machen.
4.6 Wird der/die Aussteller:in wegen einer ausstehenden Zahlung nicht zur Veranstaltung zugelassen, bleiben die gesetzlichen Ansprüche des Veranstalters unberührt.
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WIDERRUFSRECHT
5.1 Standplatzbuchungen beziehen sich auf die Teilnahme an einer Freizeitveranstaltung zu einem konkret festgelegten Termin oder Zeitraum.
Für Verbraucher:innen besteht daher nach § 312g Absatz 2 Nummer 9 BGB grundsätzlich kein gesetzliches Widerrufsrecht.
5.2 Gewerbliche Aussteller:innen und sonstige Unternehmer:innen besitzen kein verbraucherschützendes Widerrufsrecht, wenn sie den Vertrag in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit abschließen.
5.3 Sollte in einem konkreten Einzelfall entgegen der vorstehenden Einordnung ein zwingendes gesetzliches Widerrufsrecht bestehen, bleiben die gesetzlichen Vorschriften unberührt.
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VERBINDLICHKEIT UND AUSSCHLUSS EINER FREIWILLIGEN STORNIERUNG
6.1 Mit Zustandekommen des Vertrages ist die Standplatzbuchung verbindlich und zahlungspflichtig.
Ein freiwilliges vertragliches Recht zur Stornierung, Kündigung, Umbuchung oder zum Rücktritt wird dem/der Aussteller:in nicht eingeräumt.
6.2 Die Zahlungspflicht bleibt grundsätzlich auch bestehen, wenn der/die Aussteller:in aus einem persönlichen oder aus seiner/ihrer Risikosphäre stammenden Grund nicht teilnehmen kann oder nicht mehr teilnehmen möchte.
Dies gilt insbesondere bei:
– Krankheit oder gesundheitlichen Beschwerden,
– persönlichen oder familiären Umständen,
– finanziellen Schwierigkeiten oder einer finanziellen Notlage,
– beruflichen Verpflichtungen,
– Terminkollisionen,
– fehlender Kinderbetreuung,
– Reise-, Verkehrs- oder Transportproblemen,
– Fahrzeugausfällen,
– verspäteter Anreise,
– ungünstigen Wetterverhältnissen am Wohn- oder Abfahrtsort,
– versehentlichen Doppelbuchungen,
– einem nachträglichen Meinungswechsel,
– unzureichendem Warenbestand oder
– einer nachträglich als unwirtschaftlich eingeschätzten Teilnahme.
6.3 Die Mitteilung, dass der/die Aussteller:in nicht teilnehmen möchte oder die Buchung „stornieren“ möchte, beendet den Vertrag nicht automatisch und beseitigt die Zahlungspflicht nicht.
6.4 Nimmt der/die Aussteller:in nicht teil, obwohl die Veranstaltung vertragsgemäß stattfindet und der gebuchte Standplatz bereitgestellt werden kann, bleibt die vereinbarte Vergütung grundsätzlich geschuldet.
Der Veranstalter muss sich jedoch, soweit gesetzlich erforderlich, tatsächlich ersparte Aufwendungen und tatsächlich erlangte wirtschaftliche Vorteile aus einer anderweitigen entgeltlichen Vergabe derselben Standplatzkapazität anrechnen lassen.
6.5 Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, aktiv eine Ersatzperson zu suchen oder den frei werdenden Standplatz erneut anzubieten.
6.6 Die eigenständige Übertragung, Weitergabe oder der Weiterverkauf eines Standplatzes an Dritte ist ohne vorherige Zustimmung des Veranstalters unzulässig.
Der Veranstalter kann einer Übertragung auf eine geeignete Ersatzperson freiwillig zustimmen. Die Ersatzperson muss sämtliche Teilnahmevoraussetzungen erfüllen. Ein Anspruch auf Zustimmung besteht nicht.
6.7 Umbuchungen, Gutschriften, Übertragungen oder Erstattungen können ausschließlich freiwillig im Einzelfall und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht angeboten werden.
Eine Kulanzentscheidung begründet keinen Anspruch für andere oder zukünftige Buchungen.
6.8 Zwingende gesetzliche Rechte, insbesondere bei einer vom Veranstalter zu vertretenden Nicht- oder Schlechtleistung, bleiben unberührt.
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ÄNDERUNG DER VERANSTALTUNGSZEIT
7.1 Die bei der Buchung veröffentlichte Veranstaltungszeit ist die planmäßige Veranstaltungszeit.
Der Veranstalter ist berechtigt, Aufbau-, Einlass-, Veranstaltungs- und Abbauzeiten aus einem sachlichen Grund anzupassen, soweit die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsparteien zumutbar ist.
7.2 Eine Verschiebung des Veranstaltungsbeginns um bis zu zwei Stunden nach vorne oder nach hinten begründet grundsätzlich kein vertragliches Recht zur Stornierung, Umbuchung, Minderung oder Erstattung, sofern:
– die Veranstaltung weiterhin am ursprünglich gebuchten Kalendertag stattfindet,
– die Veranstaltungsdauer im Wesentlichen erhalten bleibt,
– das Veranstaltungsformat und die grundsätzliche Verkaufsmöglichkeit erhalten bleiben und
– der Veranstalter über die Änderung unverzüglich nach Kenntnis informiert.
7.3 Eine weitergehende Verschiebung von mehr als zwei Stunden und höchstens vier Stunden nach vorne oder nach hinten ist zulässig, wenn hierfür ein wichtiger sachlicher Grund besteht und die Änderung für die Aussteller:innen insgesamt zumutbar bleibt.
Wichtige sachliche Gründe sind insbesondere:
– behördliche Vorgaben oder Auflagen,
– Sicherheits- oder Brandschutzanforderungen,
– Vorgaben oder betriebliche Erfordernisse der Veranstaltungsstätte,
– technische Störungen,
– erhebliche Verkehrsstörungen,
– die notwendige Koordination mehrerer Veranstaltungen am Veranstaltungsort,
– außergewöhnliche Witterungs- oder Gefahrenlagen oder
– sonstige bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Umstände, die der Veranstalter nicht mit zumutbarem Aufwand verhindern kann.
7.4 Auch eine Verschiebung nach Ziffer 7.3 begründet kein freiwilliges vertragliches Recht zur Stornierung, Umbuchung, Minderung oder Erstattung, sofern zusätzlich:
– die Veranstaltung am ursprünglich gebuchten Kalendertag beginnt,
– der Beginn nicht vor 08:00 Uhr liegt,
– das Ende nicht nach 23:00 Uhr liegt,
– die Veranstaltungsdauer nicht wesentlich verkürzt wird,
– der Charakter der Veranstaltung erhalten bleibt und
– eine Teilnahme für die Aussteller:innen objektiv weiterhin möglich und zumutbar ist.
7.5 Individuelle Terminkollisionen, Betreuungsprobleme oder persönliche Anreise- und Organisationsschwierigkeiten, die infolge einer nach den vorstehenden Regelungen zulässigen Zeitänderung entstehen, begründen kein vertragliches Stornierungs- oder Erstattungsrecht.
7.6 Zwingende gesetzliche Rechte bei einer im konkreten Einzelfall objektiv wesentlichen und unzumutbaren Änderung bleiben unberührt.
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ORTSWECHSEL UND ORGANISATORISCHE ANPASSUNGEN
8.1 Der Veranstalter darf die Veranstaltung innerhalb derselben Veranstaltungsstätte, desselben Gebäudekomplexes oder der unmittelbar dazugehörenden Veranstaltungsflächen in andere Hallen, Räume, Geschosse oder Bereiche verlegen.
Eine solche Änderung begründet kein Stornierungs-, Minderungs- oder Erstattungsrecht, sofern weiterhin ein vertragsgemäßer Standplatz bereitgestellt wird.
8.2 Der Veranstalter darf die Veranstaltung aus einem wichtigen sachlichen Grund an einen Ersatzort verlegen, sofern:
– der Ersatzort höchstens zehn Kilometer Luftlinie vom ursprünglich angekündigten Veranstaltungsort entfernt liegt,
– die Veranstaltung am selben Kalendertag stattfindet,
– der Charakter und das Verkaufsformat der Veranstaltung im Wesentlichen erhalten bleiben,
– die gebuchte Standplatzgröße oder eine mindestens gleichwertige Standfläche bereitgestellt wird und
– die Teilnahme für die Aussteller:innen insgesamt zumutbar bleibt.
In diesem Fall bleibt die Buchung verbindlich. Ein freiwilliges vertragliches Recht zur Stornierung, Umbuchung, Minderung oder Erstattung besteht nicht.
8.3 Der Veranstalter darf aus sachlichem Grund insbesondere folgende organisatorische Änderungen vornehmen:
– Änderung der Raum- und Standaufteilung,
– Anpassung der Besucherführung,
– Änderung von Ein- und Ausgängen,
– Anpassung des Rahmenprogramms,
– Änderung von Check-in- und Aufbauabläufen,
– Verlegung von Ständen innerhalb der gebuchten Kategorie.
8.4 Zwingende gesetzliche Rechte bei einer objektiv wesentlichen und unzumutbaren Änderung bleiben unberührt.
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PLATZVERGABE UND STANDLAGE
9.1 Die konkrete Platzvergabe erfolgt ausschließlich durch den Veranstalter nach organisatorischen, gestalterischen, behördlichen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten.
9.2 Ein Anspruch auf eine bestimmte Platznummer, Lage, Nachbarschaft, Sichtachse oder Besucherfrequenz besteht nicht.
9.3 Wurde ausdrücklich eine bestimmte Kategorie wie „Innenbereich“, „Außenbereich“, „Foyer“ oder „Premium“ gebucht, besteht ein Anspruch auf einen Standplatz innerhalb dieser Kategorie, nicht jedoch auf einen bestimmten Einzelplatz.
9.4 Als vertragsgemäß gelten auch Standplätze in Randbereichen, Ecken, Nischen, Seitengängen, Stichgängen, Foyers, Emporen, Ober- oder Untergeschossen sowie ausgewiesenen Nebenräumen, sofern der Bereich:
– Teil der offiziellen Veranstaltungsfläche ist,
– für Besucher:innen geöffnet und grundsätzlich erreichbar ist und
– nicht ausschließlich als Lager-, Personal- oder Backstagebereich verwendet wird.
9.5 Eine subjektiv als ruhig, abgelegen, schlecht sichtbar oder weniger attraktiv empfundene Lage begründet keinen Anspruch auf Umsetzung, Minderung, Erstattung oder Schadensersatz.
9.6 Platzierungswünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt, sind jedoch unverbindlich. Ihre Nichterfüllung begründet keine Ansprüche.
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STANDFLÄCHE UND AUSSTATTUNG
10.1 Sämtliche Waren, Tische, Kleiderständer, Dekorationen, Verpackungen und sonstigen Gegenstände müssen sich vollständig innerhalb der gebuchten Standfläche befinden.
10.2 Flucht-, Rettungs-, Verkehrs- und Nachbarflächen müssen jederzeit freigehalten werden.
10.3 Der Veranstalter ist berechtigt, die unverzügliche Entfernung oder Umplatzierung von Gegenständen zu verlangen, die außerhalb der gebuchten Fläche stehen, andere Stände beeinträchtigen oder gegen Sicherheitsvorgaben verstoßen.
10.4 Gebuchte Tische werden innerhalb der gebuchten Standfläche aufgestellt. Ein Tisch beansprucht grundsätzlich die Breite des hierfür vorgesehenen Standplatzabschnitts.
Für zusätzliche Kleiderständer, Warenständer oder sonstige Ausstattung muss eine ausreichend große Standfläche gebucht werden.
10.5 Wurde kein Tisch oder keine sonstige Ausstattung gebucht, muss der/die Aussteller:in die benötigte Ausstattung selbst mitbringen, soweit dies bei der jeweiligen Veranstaltung erlaubt ist.
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PRIVATE UND GEWERBLICHE AUSSTELLER:INNEN
11.1 Private Aussteller:innen sind Personen, die gelegentlich eigene gebrauchte Gegenstände aus ihrem Privatvermögen verkaufen und keine auf Dauer angelegte gewerbliche Tätigkeit ausüben.
11.2 Als gewerblich gelten insbesondere Personen oder Unternehmen, die:
– regelmäßig Waren oder Dienstleistungen anbieten,
– Waren gezielt für den Weiterverkauf erwerben oder herstellen,
– überwiegend Neuware anbieten,
– unter einer geschäftlichen Bezeichnung auftreten,
– einen Online-Shop oder ein stationäres Geschäft betreiben,
– für eine Marke oder Vertriebsorganisation auftreten,
– Dienstleistungen oder Beratungen anbieten oder
– Werbe-, Informations- oder Promotionmaßnahmen durchführen.
11.3 Der/die Aussteller:in muss im Buchungsprozess wahrheitsgemäß angeben, ob die Teilnahme privat oder gewerblich erfolgt.
11.4 Der Veranstalter darf geeignete Nachweise verlangen, insbesondere eine Gewerbeanmeldung, ein Impressum, einen Internet- oder Social-Media-Auftritt, Unternehmensdaten oder Produktinformationen.
11.5 Wird eine tatsächlich gewerbliche Tätigkeit unzutreffend als private Teilnahme gebucht, ist der Veranstalter berechtigt:
– die Buchung in die zutreffende Kategorie umzustellen,
– die Differenz zur hierfür geltenden Standgebühr nachzufordern,
– die Teilnahme bis zur vollständigen Nachzahlung zu verweigern oder
– den/die Aussteller:in bei erheblichen oder vorsätzlichen Falschangaben auszuschließen.
Ein Erstattungsanspruch besteht bei einem schuldhaft verursachten Ausschluss nicht, soweit keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
11.6 Gewerbliche Aussteller:innen sind selbst für sämtliche erforderlichen gewerbe-, steuer-, kennzeichnungs-, verbraucherschutz-, hygiene- und sonstigen öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen und Erlaubnisse verantwortlich.
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ZULÄSSIGE UND UNZULÄSSIGE WAREN
12.1 Bei privaten Standplätzen dürfen höchstens fünf Prozent des angebotenen Warenbestands aus Neuware bestehen.
Neue Marken-, Schmuck-, Kosmetik- oder Vertriebsprodukte dürfen bei einem privaten Stand nur in geringfügigem Umfang und mit höchstens fünf Einzelstücken angeboten werden.
12.2 Wer ausschließlich oder überwiegend Neuware verkauft, eine Marke vertritt oder Dienstleistungen, Beratung, Werbung, Sampling oder Terminvereinbarungen anbietet, benötigt einen hierfür vorgesehenen gewerblichen, Promotion- oder Informationsstand.
12.3 Unzulässig sind insbesondere:
– gefälschte Markenprodukte,
– gestohlene oder rechtswidrig erworbene Waren,
– illegale, gefährliche oder jugendgefährdende Produkte,
– Waffen oder waffenähnliche Gegenstände,
– explosionsgefährliche oder leicht entzündliche Stoffe,
– verschreibungspflichtige Arzneimittel,
– Lebensmittel und Getränke ohne vorherige Zustimmung,
– Waren oder Tätigkeiten ohne erforderliche Genehmigungen,
– Werbung, Promotion oder Sampling ohne entsprechend gebuchten Stand sowie
– Waren oder Darstellungen, die gegen geltendes Recht verstoßen.
12.4 Der Verkauf von hochwertigem Edelmetall- oder Edelsteinschmuck, insbesondere aus Gold, Silber, Platin, echten Edelsteinen oder echten Perlen, sowie von vergleichbaren hochpreisigen Wertgegenständen und Luxusuhren ist ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Veranstalters unzulässig.
12.5 Der Veranstalter darf unzulässige Waren und Tätigkeiten untersagen und die unverzügliche Entfernung der betreffenden Gegenstände verlangen.
Bei Verdacht auf einen Rechtsverstoß dürfen die zuständigen Behörden informiert werden.
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AUFBAU, CHECK-IN UND ABBAU
13.1 Die bekannt gegebenen Aufbau-, Check-in-, Einlass-, Veranstaltungs- und Abbauzeiten sind verbindlich.
13.2 Die konkreten Ablauf- und Aufbauinformationen können bis zu 24 Stunden vor der Veranstaltung per E-Mail oder über einen anderen angekündigten Informationskanal mitgeteilt werden.
13.3 Der Stand muss spätestens 30 Minuten vor dem offiziellen Besuchereinlass vollständig aufgebaut und betriebsbereit sein, sofern der Veranstalter keine andere Frist bekannt gibt.
13.4 Bei verspätetem Erscheinen oder Nichterscheinen darf der Veranstalter den Standplatz aus organisatorischen oder sicherheitsrelevanten Gründen anderweitig vergeben.
Ein Anspruch auf Freihaltung des ursprünglichen Standplatzes oder auf Bereitstellung eines Ersatzplatzes besteht nicht.
Die Anrechnung einer tatsächlichen anderweitigen entgeltlichen Vergabe nach Ziffer 6.4 bleibt unberührt.
13.5 Der Stand muss bis mindestens 15 Minuten vor dem offiziell bekannt gegebenen Veranstaltungsende vollständig aufgebaut und betriebsbereit bleiben.
13.6 Ein vorzeitiger Abbau oder das vorzeitige Verlassen des Standplatzes ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Veranstaltungsleitung unzulässig.
13.7 Bei einem schuldhaften Verstoß kann der Veranstalter Ersatz des konkret entstandenen und nachweisbaren Schadens verlangen.
13.8 Unvorhersehbare gesundheitliche Notfälle oder sicherheitsrelevante Ereignisse können eine Ausnahme rechtfertigen. Sie sind der Veranstaltungsleitung unverzüglich mitzuteilen.
13.9 Der Standplatz ist nach Veranstaltungsende vollständig geräumt und sauber zu hinterlassen. Zurückgelassene Waren, Verpackungen oder Abfälle dürfen auf Kosten des/der Aussteller:in entfernt und entsorgt werden.
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BEANSTANDUNGEN UND ABHILFE
14.1 Erkennbare Beanstandungen hinsichtlich des Standplatzes oder der gebuchten Ausstattung müssen unverzüglich nach der Zuweisung bei der Veranstaltungsleitung gemeldet werden, damit eine Prüfung und mögliche Abhilfe erfolgen kann.
14.2 Der Veranstalter ist berechtigt, bei einer berechtigten Beanstandung zunächst einen vertragsgemäßen Ersatzplatz oder eine andere geeignete Abhilfe anzubieten.
14.3 Die Ablehnung eines vertragsgemäßen Ersatzplatzes aus ausschließlich subjektiven Gründen begründet keinen Erstattungsanspruch.
14.4 Ein Standplatz ist insbesondere dann objektiv nicht vertragsgemäß, wenn er:
– außerhalb der freigegebenen Veranstaltungsfläche liegt,
– für Besucher:innen gesperrt oder tatsächlich nicht erreichbar ist,
– ausschließlich als Lager-, Personal- oder Backstagebereich genutzt wird oder
– aus sicherheitsrechtlichen Gründen nicht als Standplatz genutzt werden darf.
14.5 Wird der Standplatz nach Kenntnis seiner Lage aufgebaut und genutzt, kann dies bei der Bewertung späterer Beanstandungen berücksichtigt werden.
Zwingende gesetzliche Rechte wegen nicht erkennbarer oder vom Veranstalter arglistig verschwiegener Mängel bleiben unberührt.
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ABSAGE UND AUSFALL DER VERANSTALTUNG
15.1 Kann die Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt, behördlicher Untersagung, Sicherheitsrisiken, Ausfall der Veranstaltungsstätte oder sonstiger vom Veranstalter nicht zu vertretender Umstände nicht durchgeführt werden und ist keine zumutbare Anpassung oder Verlegung möglich, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
15.2 Bereits gezahlte Entgelte für nicht erbrachte Standplatz- und Zusatzleistungen werden erstattet.
15.3 Der Veranstalter kann alternativ eine Umbuchung, Gutschrift oder Teilnahme an einem Ersatztermin anbieten. Die Annahme dieses Angebots ist freiwillig.
15.4 Bei einer nicht vom Veranstalter zu vertretenden Änderung, Verlegung oder Absage besteht kein Anspruch auf Ersatz mittelbarer Schäden oder eigener Aufwendungen, insbesondere nicht für:
– Anreise und Transport,
– Übernachtungen,
– Personal,
– Warenbeschaffung,
– Standgestaltung,
– Werbung oder
– entgangenen Gewinn,
soweit keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
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HAUSRECHT UND AUSSCHLUSS
16.1 Der Veranstalter übt während der Veranstaltung das Hausrecht aus.
Den berechtigten Anweisungen des Veranstalters, der Veranstaltungsleitung, des Sicherheitsdienstes und des Personals der Veranstaltungsstätte ist Folge zu leisten.
16.2 Bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen diese Teilnahmebedingungen, Sicherheitsvorgaben, behördliche Anforderungen oder berechtigte Weisungen darf der Veranstalter den/die Aussteller:in von der Veranstaltung ausschließen.
16.3 Ein Erstattungsanspruch besteht bei einem vom/von der Aussteller:in schuldhaft verursachten Ausschluss nicht, soweit keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
16.4 Bei schwerwiegenden oder wiederholten Pflichtverletzungen können zukünftige Buchungen abgelehnt werden. Ein Anspruch auf Annahme zukünftiger Buchungen besteht nicht.
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FOTO-, VIDEO-, TON- UND MEDIENAUFNAHMEN
17.1 Aufnahmen durch den Veranstalter
Während der Veranstaltung können durch den Veranstalter, von ihm beauftragte Personen oder Dienstleister Foto-, Video- und gegebenenfalls Tonaufnahmen zur Dokumentation, Berichterstattung, Öffentlichkeitsarbeit und Bewerbung von Beauty Jungle sowie zukünftiger Beauty-Jungle-Veranstaltungen angefertigt werden.
Die Nutzung und Veröffentlichung solcher Aufnahmen erfolgt im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
17.2 Veranstaltungs-, Übersichts- und Gruppenaufnahmen
Rechtlich zulässige Übersichts-, Gruppen-, Stimmungs- und Veranstaltungsaufnahmen, bei denen einzelne Personen nicht gezielt als Hauptmotiv herausgestellt werden, können insbesondere auf den Websites, Social-Media-Kanälen, in Printmedien und sonstigen Kommunikations- und Werbemedien des Veranstalters verwendet werden.
Gesetzliche Rechte der abgebildeten Personen bleiben unberührt.
17.3 Einzelporträts und Interviews
Für gezielte Einzelporträts, Interviews oder sonstige Aufnahmen, bei denen eine bestimmte Person erkennbar als Hauptmotiv im Mittelpunkt steht, wird eine gesonderte Einwilligung eingeholt, soweit diese gesetzlich erforderlich ist.
Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten und zu Foto- und Videoaufnahmen ergeben sich aus der Datenschutzerklärung des Veranstalters.
17.4 Hausrecht und Aufnahmen durch Aussteller:innen
Die Veranstaltungsfläche ist während der Veranstaltung eine vom Veranstalter kontrollierte und zugangsbeschränkte Veranstaltungsfläche. Der Veranstalter übt dort das Hausrecht aus.
Aussteller:innen haben die nachfolgenden Regelungen zu Foto-, Video- und Tonaufnahmen einzuhalten.
17.5 Ausschließlich private Aufnahmen
Foto- und Videoaufnahmen für ausschließlich persönliche und nicht öffentliche Zwecke sind grundsätzlich zulässig, soweit
- der Veranstaltungsablauf nicht beeinträchtigt wird,
- keine berechtigte Anweisung des Veranstalters entgegensteht und
- Rechte anderer Personen, insbesondere Persönlichkeits-, Datenschutz- und Urheberrechte, gewahrt bleiben.
Aus der Zulässigkeit einer privaten Aufnahme folgt keine Berechtigung zur späteren Veröffentlichung.
17.6 Aufnahmen für Social Media, Medien oder sonstige Veröffentlichungen
Das gezielte Anfertigen von Foto-, Video- oder Tonaufnahmen innerhalb der Veranstaltungsfläche zum Zweck einer späteren Veröffentlichung, öffentlichen Zugänglichmachung, Weiterverbreitung oder sonstigen medialen Nutzung bedarf der vorherigen ausdrücklichen Freigabe des Veranstalters.
Dies gilt unabhängig davon, ob die geplante Veröffentlichung entgeltlich oder unentgeltlich, privat, redaktionell, werblich oder kommerziell erfolgt und unabhängig davon, ob der Inhalt die Veranstaltung positiv, neutral oder kritisch bewertet.
Dies betrifft insbesondere:
- Instagram-Reels, Stories und Beiträge,
- TikTok-Videos,
- YouTube-Videos, Shorts und Vlogs,
- Facebook-, Snapchat- und vergleichbare Social-Media-Inhalte,
- Livestreams,
- Blogs, Websites und Podcasts,
- Reviews, Rezensionen und Erfahrungsberichte unter Verwendung von Veranstaltungsaufnahmen,
- Interviews und Umfragen,
- Rundgänge oder sogenannte „Walk-throughs“,
- Creator-, Influencer- und UGC-Inhalte sowie
- sonstige Veröffentlichungen, in denen Beauty Jungle oder das Veranstaltungsgeschehen anhand innerhalb der Veranstaltungsfläche angefertigter Aufnahmen dargestellt wird.
17.7 Nachträgliche Veröffentlichung ursprünglich privater Aufnahmen
Auch wenn Foto-, Video- oder Tonaufnahmen ursprünglich ausschließlich für private Zwecke angefertigt wurden, bedarf deren spätere öffentliche Veröffentlichung oder sonstige öffentliche Nutzung vor der Veröffentlichung der ausdrücklichen Freigabe des Veranstalters, soweit die Aufnahmen innerhalb der vom Veranstalter kontrollierten Veranstaltungsfläche angefertigt wurden und Beauty Jungle, das Veranstaltungsgeschehen oder andere Teilnehmer:innen erkennbar zum Gegenstand haben.
17.8 Besonders erfasste Aufnahmen
Die Zustimmungspflicht nach Ziffern 17.6 und 17.7 gilt insbesondere für Aufnahmen von
- anderen Verkaufsständen,
- Aussteller:innen,
- Besucher:innen,
- Mitarbeiter:innen oder Dienstleister:innen des Veranstalters,
- Eingangs- und Kassenbereichen,
- Warteschlangen,
- Besucherströmen,
- Auf- und Abbausituationen,
- dem allgemeinen Veranstaltungsgeschehen sowie
- charakteristischen Bereichen der Veranstaltung, durch die Beauty Jungle oder die konkrete Veranstaltung identifizierbar wird.
17.9 Form und Umfang der Medienfreigabe
Eine Freigabe für Aufnahmen oder deren Veröffentlichung muss vor der betreffenden Aufnahme beziehungsweise – bei ursprünglich privaten Aufnahmen – vor der Veröffentlichung ausdrücklich durch den Veranstalter erteilt worden sein.
Die Freigabe erfolgt in Textform, insbesondere per E-Mail oder elektronischer Nachricht, oder durch eine vom Veranstalter ausdrücklich ausgegebene Medien-, Presse- oder Creator-Akkreditierung.
Eine Standplatzbuchung, die Teilnahme an der Veranstaltung, der Erwerb einer Eintrittskarte, eine Markierung oder Verlinkung von Beauty Jungle, die Verwendung eines Beauty-Jungle-Hashtags oder die bloße Anwesenheit von Mitarbeiter:innen des Veranstalters stellt keine Freigabe dar.
Eine Freigabe kann auf bestimmte Veranstaltungen, Aufnahmebereiche, Plattformen, Accounts, Inhalte oder Nutzungszwecke beschränkt werden. Sie ist nicht auf Dritte übertragbar.
17.10 Creator:innen, Influencer:innen, Presse und sonstige Medien
Influencer:innen, Content Creator, Blogger:innen, Presse- und Medienvertreter:innen sowie sonstige Personen, die Foto-, Video- oder Tonaufnahmen zum Zweck einer Veröffentlichung herstellen möchten, haben vor Beginn der Aufnahmen eine entsprechende Medienfreigabe des Veranstalters einzuholen.
Dies gilt auch dann, wenn die betreffende Person zugleich regulär einen Standplatz gebucht oder eine Eintrittskarte erworben hat.
17.11 Rechte anderer Personen
Eine durch den Veranstalter erteilte Medienfreigabe ersetzt keine gegebenenfalls zusätzlich erforderliche Einwilligung abgebildeter oder aufgezeichneter Personen und keine sonstigen erforderlichen Rechte Dritter.
Die aufnehmende beziehungsweise veröffentlichende Person ist selbst dafür verantwortlich, die gesetzlichen Persönlichkeits-, Datenschutz-, Urheber-, Marken- und sonstigen Rechte Dritter einzuhalten.
17.12 Verwendung von Namen, Marken und Logos
Eine Medienfreigabe berechtigt nicht dazu, geschützte Marken, Logos, Designs oder sonstige Kennzeichen von Beauty Jungle in einer Weise zu verwenden, durch die der unzutreffende Eindruck einer offiziellen Kooperation, Empfehlung, Beauftragung oder sonstigen geschäftlichen Verbindung mit Beauty Jungle entsteht.
Die rechtlich zulässige Nennung von Beauty Jungle im Rahmen einer Meinungsäußerung, Bewertung oder Berichterstattung bleibt hiervon unberührt.
17.13 Verstöße während der Veranstaltung
Werden Aufnahmen entgegen den vorstehenden Bestimmungen ohne erforderliche Freigabe angefertigt, kann der Veranstalter insbesondere die sofortige Beendigung der Aufnahmen verlangen.
Bei erheblichen oder wiederholten Verstößen kann der Veranstalter im Rahmen seines Hausrechts den weiteren Aufenthalt auf der Veranstaltungsfläche untersagen und die betreffende Person von der Veranstaltung ausschließen.
Ein Erstattungsanspruch besteht bei einem schuldhaft verursachten Ausschluss nicht, soweit keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen. Die Regelungen in Ziffer 16 bleiben unberührt.
17.14 Vertragswidrige Veröffentlichung
Werden innerhalb der Veranstaltungsfläche entgegen den vorstehenden Bestimmungen angefertigte Aufnahmen ohne erforderliche Freigabe veröffentlicht oder öffentlich zugänglich gemacht, kann der Veranstalter im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen insbesondere die Beendigung der vertragswidrigen Nutzung sowie die Entfernung beziehungsweise Beseitigung einer unzulässigen Veröffentlichung verlangen.
Weitergehende gesetzliche und vertragliche Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung, Beseitigung und bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen auf Schadensersatz, bleiben unberührt.
17.15 Rechtlich zulässige Meinungsäußerungen und zwingende Rechte
Die vorstehenden Regelungen dienen der Steuerung von Foto-, Video- und Tonaufnahmen innerhalb der vom Veranstalter kontrollierten Veranstaltungsfläche sowie deren medialer Verwendung.
Das Recht von Aussteller:innen, außerhalb der Verwendung solcher zustimmungspflichtigen Veranstaltungsaufnahmen rechtlich zulässige persönliche Erfahrungen, Bewertungen, Meinungen oder Kritik über Beauty Jungle oder eine Veranstaltung zu äußern, wird hierdurch nicht eingeschränkt.
Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
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HAFTUNG
18.1 Der Veranstalter haftet unbeschränkt:
– bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
– bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
– nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes,
– bei Übernahme einer ausdrücklichen Garantie sowie
– in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
18.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Veranstalter nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
18.3 Aussteller:innen sind für ihre Waren, Bargeldbestände, Zahlungssysteme, Geräte und sonstigen Gegenstände selbst verantwortlich.
Für Diebstahl, Verlust oder Beschädigung haftet der Veranstalter nur nach Maßgabe der vorstehenden Haftungsregelungen.
18.4 Eine Haftung für ausbleibenden Umsatz, entgangenen Gewinn, geringe Besucherfrequenz oder nicht erfüllte wirtschaftliche Erwartungen ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
18.5 Der/die Aussteller:in haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für schuldhaft verursachte Schäden an Personen, Gebäuden, Einrichtungen, Standmaterialien oder sonstigem Eigentum.
18.6 Der/die Aussteller:in ist für die Rechtmäßigkeit der angebotenen Waren, Dienstleistungen, Werbung und geschäftlichen Tätigkeit selbst verantwortlich.
Der/die Aussteller:in stellt den Veranstalter von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die auf einer schuldhaften Pflicht- oder Rechtsverletzung durch den/die Aussteller:in beruhen.
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KOMMUNIKATION UND KONTAKTDATEN
19.1 Vertrags- und veranstaltungsbezogene Informationen dürfen an die bei der Buchung angegebene E-Mail-Adresse versendet werden.
19.2 Der/die Aussteller:in muss sicherstellen, dass die angegebene E-Mail-Adresse erreichbar ist und Nachrichten nicht durch Spam- oder Filtereinstellungen verhindert werden.
19.3 Änderungen der Kontaktdaten sind dem Veranstalter unverzüglich mitzuteilen.
19.4 Nachteile, die durch unrichtige oder nicht aktualisierte Kontaktdaten entstehen, trägt der/die Aussteller:in, soweit er/sie dies zu vertreten hat.
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SCHLUSSBESTIMMUNGEN
20.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Bei Verbraucher:innen gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Vorschriften des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird.
20.2 Ist der/die Aussteller:in Kaufmann/Kauffrau, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Geschäftssitz des Veranstalters Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis.
Für Verbraucher:innen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
20.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Teilnahmebedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
